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Höchstrichterliche Verantwortung: Verfassung vor Recht
Limbach charakterisiert das Bundesverfassungsgericht als Machtfaktor in der Politik, da es Recht nach dem Maßstab des Grundgesetzes spricht und es sich mit der Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes befasst.
Dabei betont sie, daß das Gericht jedoch kein politisches Steuerungsinstrument sei, sondern eine Kontrollinstanz. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, daß das Bundesverfassungsgericht nicht von sich aus tätig werden könne, sondern daß es immer des Anstoßes von außen bedarf (Anrufung). Limbach bekräftigt mehrfach, daß es sich um ein Organ des Rechts und nicht der Politik handele. Transparent halte ich unter anderem die Erwähnung, daß wissenschaftliche Mitarbeiter den Richterinnen und Richtern tatkräftig zur Seite stehen, jedoch bei den richterlichen Beratungen und Entscheidungen nicht anwesend sind.
Bei der Entscheidungsfindung können sich die Richter nicht auf eine verbindliche oder allgemein anerkannte Verfassungstheorie stützen, sondern lediglich auf juristische Interpretationen oder bereits gesprochene Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
Die Verfassungsinterpretation geschieht stets in Bezug auf ein konkretes Problem und ist auf die Gegenwart bzw. auf die Zukunft gerichtet. Die Autorin weist in so gut wie jedem Kapitel darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht nicht letzte Instanz in Rechtsstreitigkeiten jeder Art sei, sondern daß es sich mit tatsächlichen Grundrechtsverletzungen beschäftigt. Daher gebe es auch sog. Annahmeverfahren, die darüber befänden, ob ein Fall angenommen werde oder nicht.
Limbach sieht die Bewohner Deutschlands als mündige Bürger, die ihre Grundrechte verteidigen können, dürfen und auch sollen. Denn die Verteidigung der Grundrechte des einzelnen Bürgers bedeute gleichzeitig objektiven Verfassungsschutz. So wird klar, daß die Grundrechte unmittelbar geltendes Recht darstellen.
Eine weitere Schwierigkeit der Richter des Bundesverfassungsgerichtes bestehe darin, daß Grundrechte und einfaches Recht nicht leicht getrennt voneinander betrachtet werden können, da sie einander beeinflussen. Klar sei jedoch, daß die Verfassung den Vorrang vor den Gesetzen habe.
Limbach stellt sehr schön dar, daß die Auslegungen der Verfassung durch das Bundesverfassungsgericht keinen Ewigkeitswert haben, sondern stets an die veränderlichen Werte und Normen der Gesellschaft angepasst werden.
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